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Satzung der Arbeitsgemeinschaft Diabetologische Technologie

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Diabetologische Technologie der DDG", nach seiner Eintragung erweitert um den Zusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Quakenbrück

§ 2 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. Er widmet sich der Erforschung und Behandlung des Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) durch neuere Technologien, insbesondere Insulinpumpen-Therapie und Glucose-Monitoring.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbslos gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. AO.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jedes Mitglied der Deutschen Diabetes-Gesellschaft durch einfache Beitrittserklärung werden.
  2. Nichtmitglieder der Deutschen Diabetes-Gesellschaft können Mitglied des Vereins durch Aufnahme werden. Über die Aufnahme etscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Bei Austritt eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft zum Ende des Jahres, in dem der Austritt erklärt wurde.
  2. Mitglieder der Deutschen Diabetes-Gesellschaft können nur ausgeschlossen werden, wenn sie auch aus der Deutschen Diabetes-Gesellschaft ausgeschlossen werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Beirat beschlossen und ist nur zulässig, wenn das Vereinsmitglied in grober Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder das Ansehen des Vereins in grober Weise gefährdet.

§ 5 Finanzierung der Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
  2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Mitgleidsbeiträge und Spenden dürfen nur für die gemeinnützigen satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzuläsig.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind an den Vorstand bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • die Wahl des Vorstandes
    • die Wahl des Beirates
    • die Wahl des Kassenprüfers
    • die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers sowie die Entlastung des Beirates
    • die Beschlussfassung über geplante Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft
    • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet oder von einem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Mitglied und wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand ist zugleich Mitglied und Leiter des Beirates.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.

§ 9 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus dem Vorstand und zehn weiteren Mitgliedern.
  2. Der Beirat wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorstandes, der jedoch nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist.
  4. Aufgaben des Beirates sind:
    • Planung und Koordinierung von Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft
    • Planung und Vorbereitung von Arbeitstagungen/Tagungen/Symposien/Meetings, etc.
    • Entscheidung über Zulassungsanträge zur Arbeitsgemeinschaft von Personen, die nicht ordentliche Mitglieder der Deutschen Diabetes-Gesellschaft sind.
  5. Der Beirat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.

§ 10 Auflösung und Zweckwegfall

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Deutsche Diabetes-Gesellschaft. Diese ist gemeinnützig.
  2. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so wird der Vorstand des Vereins zum Liquidator.
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