Satzung

Präambel

Die Ziele dieser Arbeitsgemeinschaft umfassen die Förderung aller Technologien, die bei der Diabetesdiagnostik und Diabetestherapie eingesetzt werden. Der Verein wird zur Erreichung seiner Ziele die Erkenntnisse und Arbeitsweisen der wissenschaftlichen Diabetesforschung berücksichtigen.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Diabetes & Technologie der Deutschen Diabetes Gesellschaft e.V.“ (AGDT)
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Ulm.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Zwecke des Vereins umfassen
    1. die wissenschaftliche Beschäftigung mit den in der Diabetesdiagnose und Diabetestherapie eingesetzten Technologien hinsichtlich ihres Nutzens und ihrer Risiken im Sinne einer Qualitätsverbesserung;
    2. die Unterstützung von Forschungsprojekten zum praktisch-klinischen Einsatzes von Diabetes-Technologien;
    3. die Unterstützung und Durchführung von Fortbildung und Schulung, z. B. die Fortbildung im Bereich von Diabetes-Technologie von Personen, die Patienten mit Diabetes betreuen;
    4. die Verbreitung seiner Ziele und Konzeptionen in die Öffentlichkeit, z. B. durch Kontaktaufnahme mit Behörden und Institutionen.
      Diese werden insbesondere verwirklicht durch

      1. die Abhaltung wissenschaftlicher Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen;
      2. die Erstellung von Publikationen und Stellungnahmen zu aktuellen Fragestellungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Diabetes-Technologie auftreten;
      3. die Beantwortung von Anfragen von Medizinischem Fachpersonal; sowie wiss. fundierte Informationen zu neuen Technologien
      4. die Durchführung oder Begleitung von Studien und Forschungsarbeiten.
      5. Veröffentlichungen auf der Homepage

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern zusammen.
  2. Ordentliches Mitglied kann jedes Mitglied der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) durch einfache Beitrittserklärung werden, das im Sinne des Vereinszwecks aktiv an der Arbeit des Vereins teilnehmen möchte, sofern sie Ärzte/innen, Naturwissenschaftler/innen, Diabetesberater/innen und anderes medizinisches Fachpersonal sind. Natürliche Personen, die nicht Mitglied der DDG sind, können auf Antrag als ordentliches Mitglied aufgenommen werden.
  3. Förderndes Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinszwecke fördern möchte. Unternehmensinhaber oder Mitarbeiter von Unternehmen, die Medizinprodukte inkl. Software oder Arzneimittel herstellen und/oder vertreiben können nur förderndes Mitglied sein. Eine vorherige ordentliche Mitgliedschaft ruht solange und mit Wegfall der Mitarbeit in einem derartigen Unternehmen auf kann auf Wunsch des Mitgliedes wieder aufleben. (Anmerkung: Personen die eine Aktienpaket an einem Unternehmen mit Sperrminorität besitzen werden als Unternehmensinhaber betrachtet)
  4. Über Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss.
  6. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand (Eingang Geschäftsstelle) mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum 31.12. eines Jahres schriftlich (E-Mail reicht aus) zu erklären.
  7. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund z.B. bei vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss einer Vorstands- und Beiratssitzung (mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder). Das Mitglied, welches ausgeschlossen werden soll, hat kein Stimmrecht.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden voraus gezahlte Jahresbeiträge nicht zurückgezahlt.

§ 4 Beiträge

Die Höhe der Jahresbeiträge für die Mitgliedschaft in der AGDT wird für die ordentlichen und fördernden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 5 Begünstigungsverbot

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf dessen Vermögen.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung;
    2. der Vorstand;
    3. der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes;
    • Wahl des Beirates;
    • Wahl der Kassenprüfer;
    • Annahme des Jahresberichts des Vorstandes;
    • Annahme des Kassenberichts;
    • Annahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Beschlussfassung über Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft.
    • Bei Bedarf:
      • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
      • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
      • Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Diese können sowohl als Präsensveranstaltung als auch in digitaler Form abgehalten werden. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen,
    a) wenn es das Interesse des Vereins verlangt;
    b) wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
  4. Die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand durch die Geschäftsstelle unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung gemäß den vereinsrechtlichen Vorschriften. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind an den Vorstand bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung zu stellen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nach ordentlicher Einladung immer beschlussfähig.
    Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
  6. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Stimmabgabe kann auch digital erfolgen.
  7. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  8. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, dies kann auch mit einer digitalen Signatur erfolgen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
  2. Gesetzlicher Vertreter des Vereins sind gemäß § 26 BGB die Vorstandsmitglieder; jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Vereinszwecke und ggf. nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Der Vorstand weist gegebenenfalls den Geschäftsführer des Vereins an und überwacht dessen Tätigkeit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands bei einer Vorstandssitzung anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich (mit anschließender schriftlicher Bestätigung) gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  4. Über die Beschlüsse des Vorstands wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, wobei auch eine digitale Signierung zulässig ist. Die Niederschrift muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen den Sitzungsteilnehmern zugestellt werden. Ordentlichen Mitgliedern ist die Niederschrift auf Verlangen zuzustellen.
  5. Der Vorstand wird auf eine Zeit von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl des Vorstands. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er die Aufgabenverteilung festlegt.
  6. Unternehmensinhaber oder Mitarbeiter von Unternehmen, die Medizinprodukte incl. Software oder Arzneimittel herstellen und/oder vertreiben sind nicht als Vorstandsmitglieder wählbar.
  7. Der Vorstand kann Themengruppenleitungen (Mitglieder und fördernde Mitglieder) berufen, die den Vorstand beraten und den Beirat unterstützen. Die Themengruppenleitung nimmt an den Sitzungen des Beirats teil und berichtet dem Vorstand.
  8. Der Vorstand darf Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen.

§ 9 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus bis zu 7 ordentlichen Mitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Unternehmensinhaber oder Mitarbeiter von Unternehmen, die Medizinprodukte inkl. Software oder Arzneimittel herstellen und/oder vertreiben sind nicht als ordentliche Beiratsmitglieder wählbar.
  2. Alle Beiratsmitglieder beraten den Vorstand:
    1. bei der Planung und Koordinierung von Aktivitäten;
    2. bei der Erstellung von Publikationen und Stellungnahmen;
    3. bei der Planung und Vorbereitung von Arbeitstagungen / Fortbildungsveranstaltungen / Tagungen / Symposien / Meetings, etc.
    4. bei Ausschluss von Mitgliedern wegen CoI
  3. Der Beirat beschließt Empfehlungen für den Vorstand in Sitzungen mit einfacher Mehrheit, wobei nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt sind. Dafür müssen mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Beiratsmitglieder anwesend sein.
  4. Der Vorstand beruft die Sitzungen (Telefonkonferenzen etc.) des Beirates ein und stellt eine Tagesordnung auf. Der Vorstand kann aus Eigeninitiative oder kann auf Antrag eines ordentlichen Beiratsmitgliedes beschließen, Sitzungen oder Aktivitäten nur mit den ordentlichen Beiratsmitgliedern einzuberufen und durchzuführen.
  5. Jedes Unternehmen kann einen Mitarbeiter bestimmen, der für mindestens ein Jahr in den kooptierten Beirat entsendet wird, sofern eine Unternehmensmitgliedschaft besteht.
  6. Der kooptierte Beirat unterstützt den Vorstand und den Beirat bei ihren Tätigkeiten, sofern er vom Vorstand einberufen wird.

§ 10 Interessenskonflikte

Die komplexen Leistungen der AGDT sind nur durch eine enge Kooperation von Wissenschaftlern, Medizinern & medizinischen Assistenz-Berufen mit Mitarbeitern von Unternehmen der pharmazeutischen und medizintechnischen Industrie einschließlich der diese Industriezweige betreffenden Zertifizierungs- und Beratungsunternehmen, sowie Interessenverbände im Gesundheitswesen, Krankenkassen, Versicherungen, kommerziell orientierte Auftragsinstitute und Kongressagenturen.zu erbringen, daraus können sich Interessenskonflikte (CoI) ergeben. CoI sind Gegebenheiten, die ein Risiko dafür schaffen, dass professionelles Urteilsvermögen oder Handeln, welches sich auf ein primäres Interesse beziehen, durch ein sekundäres Interesse unangemessen beeinflusst werden.

 

Angaben zum CoI werden mit dem CoI-Dokument der DDG erfasst. Die AGDT veröffentlicht die CoI-Angaben der Vorstands- und Beiratsmitglieder in jeweils aktueller Fassung auf der für alle AGDT-Mitglieder zugänglichen internen Seite der Homepage (ggf. Link auf DDG Homepage) und macht diese Angaben auf Anfrage auch allgemein zugänglich.

 

Dabei orientieren sich die Veröffentlichungspflichten an den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) sowie der DDG. Darüber hinaus sind Mitglieder der AGDT – die ordentliche Mitglieder der DDG sind – verpflichtet ihren Interessenskonflikt bei der DDG transparent zu machen.

 

Die AGDT behält sich das Recht vor, im Rahmen von bestimmten Aktivitäten, wie z.B. Stellungnahmen, Symposien, Studienempfehlungen, Mitglieder aufgrund ihres CoI vom Stimmrecht auszuschließen. Hierüber entscheidet der Vorstand unter Beiziehung des Beirates. Die Initiative hierzu geht vom Vorstand aus oder kann von einem ordentlichen Mitglied an den Vorstand herangetragen werden.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Der voraussichtliche Wortlaut des neuen Textes ist der Einladung zu der Mitgliederversammlung beizufügen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die DDG, Albrechtstr. 9, 10117 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Stand: 03. März 2022